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RECHTSPRECHUNG


RS0073425


Münden zwei Straßen derart zusammen, dass die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung. Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muss dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, dass der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren (vgl auch RS0074334).


Rechtssatz:

Münden zwei Straßen derart zusammen, daß die Fahrstreifen beider Straßen parallel zueinander weitergeführt werden, handelt es sich um eine Kreuzung . Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. Solange dies nicht der Fall ist, darf der Wartepflichtige auf dem von ihm benützten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob16/88; 2Ob12/92

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.1988

Norm:
StVO §2 Abs1 Z17
StVO §11
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §52 Z23

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 16/88 2 Ob 16/88 Entscheidungstext OGH 16.02.1988 2 Ob 16/88 Veröff: ZVR 1988/146 S 329
2 Ob 12/92 2 Ob 12/92 Entscheidungstext OGH 29.04.1992 2 Ob 12/92 nur: Der nach den Vorrangregeln Wartepflichtige muß dem anderen Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifenwechsel ermöglichen, doch hat dies zur Voraussetzung, daß der Vorrangberechtigte den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzeigt. (T1) Veröff: ZVR 1992/143 S 330