zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0073514


Ein Fahrzeuglenker muss auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, dass er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.


Rechtssatz:

Ein Fußgänger muß auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, daß er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob8/91

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.1991

Norm:
StVO §7 IIA
StVO §7 IIDa
StVO §76 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 8/91 2 Ob 8/91 Entscheidungstext OGH 27.02.1991 2 Ob 8/91