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RECHTSPRECHUNG


RS0073549


Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muss ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie etwa bei Glatteis, oder bei hoher Geschwindigkeit des Fahrzeuges) auch ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden. Nur bei ganz geringer Geschwindigkeit des Fahrzeuges insbesondere dann, wenn mit den Fußgängern Kontakt aufgenommen worden ist, ist unter Umständen ein kleinerer Abstand zulässig. In Einzelfällen wurde ein Seitenabstand von weniger als siebzig Zentimeter zu gering bewerten, siebzig Zentimeter bei 38 km/h jedoch als ausreichend erachtet (vgl insb T3 des RS).


Rechtssatz:

Beim Vorbeifahren an Fußgehern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muß ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie etwa bei Glatteis, oder bei hoher Geschwindigkeit des Fahrzeuges) auch ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden. Nur bei ganz geringer Geschwindigkeit des Fahrzeuges insbesondere dann, wenn mit den Fußgängern Kontakt aufgenommen worden ist, ist unter Umständen ein kleinerer Abstand zulässig (ZVR 1965/54, 1965/98, 1965/99, EvBl 1967/54).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os170/71; 11Os3/73; 11Os136/73; 10Os3/74; 8Ob95/77; 2Ob110/79; 8Ob126/81; 8Ob168/81; 2Ob256/81

Schlagworte:

Entscheidung:
01.12.1971

Norm:
StVO §7 IIB
StVO §7 IIDa
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 170/71 11 Os 170/71 Entscheidungstext OGH 01.12.1971 11 Os 170/71 Veröff: ZVR 1972/149 S 295
11 Os 3/73 11 Os 3/73 Entscheidungstext OGH 23.03.1973 11 Os 3/73
11 Os 136/73 11 Os 136/73 Entscheidungstext OGH 01.02.1974 11 Os 136/73 nur: Beim Vorbeifahren an Fußgehern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muß ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie etwa bei Glatteis, oder bei hoher Geschwindigkeit des Fahrzeuges) auch ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden. (T1) Veröff: ZVR 1974/122 S 188
10 Os 3/74 10 Os 3/74 Entscheidungstext OGH 12.03.1974 10 Os 3/74 nur T1
8 Ob 95/77 8 Ob 95/77 Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 95/77 nur T1; Beisatz: Seitenabstand von weniger als siebzig Zentimeter zu gering. (T2)
2 Ob 110/79 2 Ob 110/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1979 2 Ob 110/79 nur T1
8 Ob 126/81 8 Ob 126/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 126/81 Beisatz: Hier: Siebzig Zentimeter ausreichend bei 38 km/h. (T3)
8 Ob 168/81 8 Ob 168/81 Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 168/81 Auch; Veröff: ZVR 1982/75 S 69
2 Ob 256/81 2 Ob 256/81 Entscheidungstext OGH 12.01.1982 2 Ob 256/81