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RECHTSPRECHUNG


RS0073583


Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muss.


Rechtssatz:

Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muß.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os69/70

Schlagworte:

Entscheidung:
22.05.1970

Norm:
StVO §7 Abs1 IIB
StVO §7 Abs2 D
StVO §20 Abs1 IA
StVO §20 Abs1 IB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 69/70 11 Os 69/70 Entscheidungstext OGH 22.05.1970 11 Os 69/70 Veröff: ZVR 1971/26 S 37