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RECHTSPRECHUNG


RS0073613


Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, dass der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.


Rechtssatz:

Bei der Beurteilung der Frage, ob einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug der Vorrang nach § 19 Abs 6 StVO zukommt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Fahrzeug, das sich in den fließenden Verkehr einordnen will, gehalten, geparkt oder nur angehalten hatte. Maßgebend ist vielmehr nur, ob es für die Teilnehmer des fließenden Verkehrs wahrnehmbar ist, daß der Stillstand des Fahrzeuges weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob50/72; 8Ob95/76; 8Ob182/77; 8Ob121/81; 8Ob108/83

Schlagworte:

Entscheidung:
08.06.1972

Norm:
StVO §2 Abs1 Z26
StVO §2 Abs1 Z27
StVO §2 Abs1 Z28
StVO §19 Abs6 BVIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 50/72 2 Ob 50/72 Entscheidungstext OGH 08.06.1972 2 Ob 50/72 Veröff: ZVR 1973/147 S 207
8 Ob 95/76 8 Ob 95/76 Entscheidungstext OGH 23.06.1976 8 Ob 95/76
8 Ob 182/77 8 Ob 182/77 Entscheidungstext OGH 14.12.1977 8 Ob 182/77
8 Ob 121/81 8 Ob 121/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1981 8 Ob 121/81
8 Ob 108/83 8 Ob 108/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 108/83 Auch