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RECHTSPRECHUNG


RS0073618


Der im fließenden Verkehr befindliche, gegenüber dem am Fahrbahnrand Haltenden bevorrangte Fahrzeuglenker ist nicht gehalten, ein Blinkzeichen des Wartepflichtigen im Sinne einer bedenklichen Verkehrssituation auszulegen und schon daraus zu entnehmen, dass der Wartepflichtige ohne Rücksicht auf die erkennbare Annäherung eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges anfahren werde.


Rechtssatz:

Der im fließenden Verkehr befindliche, gegenüber dem am Fahrbahnrand Haltenden bevorrangte Fahrzeuglenker ist nicht gehalten, ein Blinkzeichen des Wartepflichtigen im Sinne einer bedenklichen Verkehrssituation auszulegen und schon daraus zu entnehmen, daß der Wartepflichtige ohne Rücksicht auf die erkennbare Annäherung eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges anfahren werde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob146/80; 8Ob108/83

Schlagworte:

Entscheidung:
02.10.1980

Norm:
StVO §11
StVO §19 Abs6 BVIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 146/80 8 Ob 146/80 Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 146/80 Veröff: ZVR 1981/184 S 234
8 Ob 108/83 8 Ob 108/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 108/83 Auch