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RECHTSPRECHUNG


RS0073646


Muss ein Fahrzeug (hier Sattelschlepper) infolge seiner Beschaffenheit in einer unübersichtlichen Kurve eine Fahrlinie einhalten, die die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auf 1,50 Meter bis 1,60 Meter einschränkt, ist sein Lenker bei Ansichtig werden von Gegenverkehr sowohl zur sofortigen Bremsung seines Fahrzeuges als auch zur unverzüglichen Abgabe von Warnzeichen verpflichtet. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h in einer Linkskurve ist relativ überhöht, wenn ein Buslenker auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrend nur eine tatsächlich nutzbare Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius zu Verfügung hat, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss (vgl T2 und T3 des RS, Verschuldensteilung 1 : 1 zu dem Lenker eines mit knapp 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover).


Rechtssatz:

Muß ein Fahrzeug (hier Sattelschlepper) infolge seiner Beschaffenheit in einer unübersichtlichen Kurve eine Fahrlinie einhalten, die die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auf 1,50 Meter bis 1,60 Meter einschränkt, ist sein Lenker bei Ansichtigwerden von Gegenverkehr sowohl zur sofortigen Bremsung seines Fahrzeuges als auch zur unverzüglichen Abgabe von Warnzeichen verpflichtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob258/76; 2Ob2/82; 2Ob76/95; 2Ob91/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.1977

Norm:
StVO §10 Abs1
StVO §10 Abs2
StVO §22

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 258/76 8 Ob 258/76 Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 258/76
2 Ob 2/82 2 Ob 2/82 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 2 Ob 2/82 Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung für Lenker eines wegen seiner Breite die Fahrbahnmitte überschreitenden Autobusses zur Abgabe von Schallzeichen. (T1) Veröff: ZVR 1982/293 S 266
2 Ob 76/95 2 Ob 76/95 Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 76/95
2 Ob 91/12i 2 Ob 91/12i Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 91/12i Vgl; Beisatz: Auch wenn man einem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss, befährt, kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in einer solchen Situation relativ überhöht vorzuwerfen. (T2) Beisatz: Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker eines im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover ist vertretbar. (T3)