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RECHTSPRECHUNG


RS0073649


Ist der rechte Fahrbahnrand nach der Kreuzung stark nach links versetzt, darf ein Fahrzeuglenker schon vor der Kreuzung den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so vergrößern, dass er nach der Kreuzung dem nach links versetzten Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes folgen kann, ohne seine Fahrlinie auf der Kreuzung unmittelbar und abrupt verändern zu müssen.


Rechtssatz:

Ist der rechte Fahrbahnrand nach der Kreuzung stark nach links versetzt, darf ein Fahrzeuglenker schon vor der Kreuzung den Abstand zum rechten Fahrbahnrand so vergrößern, daß er nach der Kreuzung dem nach links versetzten Fahrbahnrand unter Einhaltung des zulässigen Sicherheitsabstandes folgen kann, ohne seine Fahrlinie auf der Kreuzung unmittelbar und abrupt verändern zu müssen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob57/77; 8Ob123/80

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.1977

Norm:
StVO §7 Abs1 IIDa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 57/77 8 Ob 57/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 57/77
8 Ob 123/80 8 Ob 123/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 123/80