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WEITERE INFORMATIONEN
11 Os 8/66 11 Os 8/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1966 11 Os 8/66 Veröff: ZVR 1966/320 S 317
RECHTSPRECHUNG
RS0073671
Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flussbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.
- Rechtssatz:
Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flußbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os8/66
- Schlagworte:
- Dunkelheitsunfall
- Entscheidung:
- 17.03.1966
- Norm:
- StVO §7 Abs1 IIDb
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
11 Os 8/66 11 Os 8/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1966 11 Os 8/66 Veröff: ZVR 1966/320 S 317