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RECHTSPRECHUNG


RS0073671


Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flussbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.


Rechtssatz:

Wer auf einer 9 Meter breiten Fahrbahn, an die rechts ein unzureichend gesicherter Steilabfall zu einem Flußbett anschließt, bei Dunkelheit einen Seitenabstand von 2,7 Meter einhält, um dadurch das Befahren eines 1,8 Meter breiten mit einer 1 Zentimeter dicken Streusandschicht bedeckten schleudergefährlichen Fahrbahnstreifens zu vermeiden, handelt nicht rechtswidrig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os8/66

Schlagworte:

Entscheidung:
17.03.1966

Norm:
StVO §7 Abs1 IIDb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 8/66 11 Os 8/66 Entscheidungstext OGH 17.03.1966 11 Os 8/66 Veröff: ZVR 1966/320 S 317