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RECHTSPRECHUNG


RS0073697


Sind die beiden linken Fahrstreifen vor der Kreuzung durch Richtungspfeile für den Linkseinbiegeverkehr gekennzeichnet und werden sie als solche somit nach der Kreuzung nicht mehr fortgesetzt, so stellt das Linkslenken des Fahrzeuges von dem durch Richtungspfeile für den Geradeausverkehr markierten zweiten Fahrstreifen vor der Kreuzung keinen Wechsel eines Fahrstreifens dar.


Rechtssatz:

Sind die beiden linken Fahrstreifen vor der Kreuzung durch Richtungspfeile für den Linkseinbiegeverkehr gekennzeichnet und werden sie als solche somit nach der Kreuzung nicht mehr fortgesetzt, so stellt das Linkslenken des Fahrzeuges von dem durch Richtungspfeile für den Geradeausverkehr markierten zweiten Fahrstreifen vor der Kreuzung keinen Wechsel eines Fahrstreifens dar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob209/75

Schlagworte:

Entscheidung:
29.10.1975

Norm:
StVO §11 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 209/75 8 Ob 209/75 Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 209/75