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RECHTSPRECHUNG


RS0073718


Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch – allenfalls mehrmaliges – Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.


Rechtssatz:

Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war, auch während der Ausführung eines derartigen Einbiegemanövers verpflichtet, den bevorrangten Straßenverkehr sorgfältig zu beobachten und das zur Vermeidung eines Zusammenstoßes Mögliche zu tun.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob104/78; 2Ob234/82; 8Ob56/84; 2Ob47/85

Schlagworte:

Entscheidung:
27.09.1978

Norm:
StVO §13 Abs1 I
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 104/78 8 Ob 104/78 Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 104/78 Veröff: ZVR 1979/276 S 333
2 Ob 234/82 2 Ob 234/82 Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 234/82 nur: Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch - allenfalls mehrmaliges - Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren durfte, weil der herannahende vorrangsberechtigte Verkehrsteilnehmer für ihn infolge der Straßenführung noch nicht sichtbar war. (T1)
8 Ob 56/84 8 Ob 56/84 Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 56/84 Ähnlich; Beisatz: Hier: Besonders lange dauerndes Einbiegen; er hat insbesondere dem vorrangberechtigten Verkehrsteilnehmer den Vorrang durch unverzügliches Anhalten einzuräumen, wenn er hiezu noch in der Lage ist. (T2) Veröff: ZVR 1985/154 S 299
2 Ob 47/85 2 Ob 47/85 Entscheidungstext OGH 29.10.1985 2 Ob 47/85