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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 36/72 2 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 36/72 Veröff: ZVR 1973/142 S 202
RECHTSPRECHUNG
RS0073765
Kein zulässiges „Überholen“, sondern unzulässiges „Nebeneinanderfahren“, wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
- Rechtssatz:
Kein zulässiges "Überholen", sondern unzulässiges "Nebeneinanderfahren", wenn ein Radfahrer einen anderen zwar in Überholabsicht einholt, dann aber zirka fünfzig Meter neben ihm fährt und erst dann schneller wird.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob36/72
- Schlagworte:
- Fahrradunfall
- Entscheidung:
- 07.09.1972
- Norm:
- StVO §2 Abs1 Z29
StVO §16 Abs1 litb
StVO §68 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 36/72 2 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 36/72 Veröff: ZVR 1973/142 S 202