zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0073786


Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, dass ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.


Rechtssatz:

Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, daß ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob8/70

Schlagworte:

Entscheidung:
05.02.1970

Norm:
StVO 1960 §13 Abs2 II

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 8/70 2 Ob 8/70 Entscheidungstext OGH 05.02.1970 2 Ob 8/70 Veröff: ZVR 1970/171 S 234