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WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79 Veröff: ZVR 1980/251 S 265
RECHTSPRECHUNG
RS0073829
Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, dass der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, dass ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.
- Rechtssatz:
Ein Fußgänger, der sich am Fahrbahnrand bewegt, darf darauf vertrauen, daß der Lenker eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges dieses so weit nach links ziehen werde, daß ein entsprechender Sicherheitsabstand hergestellt werde, wenn kein Gegenverkehr herrscht, die Fahrbahn breit genug und er für den Kraftfahrzeuglenker erkennbar ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob57/79
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 10.05.1979
- Norm:
- StVO §3 B7
StVO §76 IIa - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 57/79 8 Ob 57/79 Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 57/79 Veröff: ZVR 1980/251 S 265