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RECHTSPRECHUNG


RS0073850


Ein offenkundig unvorsichtiges Verhalten eines Fußgängers verpflichtet den Kraftfahrer zur Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits zu einer Zeit, zu der er noch eindeutig in der Lage ist, sein Fahrzeug ohne Gefährdung des Fußgängers anzuhalten oder mit entsprechend geringer Geschwindigkeit und einem jede Gefährdung des Passanten ausschließenden Seitenabstand an ihm vorbeizufahren.


Rechtssatz:

Ein offenkundig unvorsichtiges Verhalten eines Fußgängers verpflichtet den Kraftfahrer zur Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits zu einer Zeit, zu der er noch eindeutig in der Lage ist, sein Fahrzeug ohne Gefährdung des Fußgängers anzuhalten oder mit entsprechend geringer Geschwindigkeit und einem jede Gefährdung des Passanten ausschließenden Seitenabstand an ihm vorbeizufahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os70/67; 11Os11/70

Schlagworte:

Entscheidung:
01.06.1967

Norm:
StVO §3 B7
StVO §17 Abs1
StVO §20 Abs1 IC

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 70/67 11 Os 70/67 Entscheidungstext OGH 01.06.1967 11 Os 70/67 Veröff: ZVR 1968/64 S 174
11 Os 11/70 11 Os 11/70 Entscheidungstext OGH 03.04.1970 11 Os 11/70 Vgl