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RECHTSPRECHUNG


RS0073864


Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.


Rechtssatz:

Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os81/71

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1971

Norm:
StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb I
StVO §76 Abs4 litb III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 81/71 11 Os 81/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 81/71 Veröff: ZVR 1971/220 S 298