RECHTSPRECHUNG
RS0073864
Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.
- Rechtssatz:
Der Fußgänger kann sich unter besonderen Fällen von der Gefahrlosigkeit des Herabtretens auf die Fahrbahn auch durch Vergewissern vom Vorhandensein einer aus anderen Fußgängern bestehenden seitlichen Abdeckung überzeugen, nämlich dann, wenn aus deren Verhalten auf die übrige Verkehrslage zu schließen ist. Das Stehenbleiben dieser Fußgänger ist als Alarmzeichen aufzufassen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os81/71
- Schlagworte:
- Fußgängerunfall
- Entscheidung:
- 16.06.1971
- Norm:
- StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb I
StVO §76 Abs4 litb III - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
11 Os 81/71 11 Os 81/71 Entscheidungstext OGH 16.06.1971 11 Os 81/71 Veröff: ZVR 1971/220 S 298