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RECHTSPRECHUNG


RS0073898


Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt.


Rechtssatz:

Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zuläßt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os182/70; 8Ob58/81; 11Os47/86

Schlagworte:

Entscheidung:
11.12.1970

Norm:
StVO §3 B7
StVO §20 Abs1 IA6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 182/70 11 Os 182/70 Entscheidungstext OGH 11.12.1970 11 Os 182/70
8 Ob 58/81 8 Ob 58/81 Entscheidungstext OGH 04.06.1981 8 Ob 58/81 Vgl aber; Beisatz: Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird. (T1)
11 Os 47/86 11 Os 47/86 Entscheidungstext OGH 23.09.1986 11 Os 47/86 Vgl auch; Beisatz: Unklare Verkehrssituation angesichts des unschlüssigen Verhaltens einer in der Mitte der Richtungsfahrbahn befindlichen Fußgängerin. Der Versuch, an dieser ohne Geschwindigkeitsverminderung und ohne Abgabe eines Warnsignals vorbeizufahren, ist eine sorgfaltswidrige Fehlreaktion. (T2)