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RECHTSPRECHUNG


RS0074004


Ein Kraftfahrer muss im allgemeinen nicht damit rechnen, dass ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. Anders zu beurteilen ist jedoch der Fall, wenn besondere Umstände deren Vorhandensein indizieren (Etwa Nähe einer Schule oder bereits wahrgenommene spielende Kinder).


Rechtssatz:

Ein Kraftfahrer muß im allgemeinen nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob127/74; 2Ob2/77; 12Os51/94 (12Os52/94)

Schlagworte:

Entscheidung:
30.05.1974

Norm:
StVO §3 Ca
StVO §20 Ic
StVO §76 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 127/74 2 Ob 127/74 Entscheidungstext OGH 30.05.1974 2 Ob 127/74
2 Ob 2/77 2 Ob 2/77 Entscheidungstext OGH 24.03.1977 2 Ob 2/77 Vgl aber; Beisatz: Wußte der sich auf einer an der Tür eines Bauernhauses vorbeiführenden Straße sich annähernde Kraftfahrer vom Vorhandensein mehrerer Kinder auf dem Hof und bedachte er die Möglichkeit, daß dem im Zuge seiner Annäherung herausgelaufenen noch ein anderes Kind folgen könnte, so steht sein Fahrverhalten nicht im Einklang mit der vom Gesetz geforderten gehörigen Aufmerksamkeit, und ist jedenfalls als fahrlässig zu beurteilen. (T1)
12 Os 51/94 12 Os 51/94 Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94 Vgl auch; Beisatz: Die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber Kindern setzt deren Wahrnehmbarkeit voraus, soferne ihre Anwesenheit und demnach eine unklare Verkehrssituation durch spezielle Umstände - wie etwa in der Nähe einer Schule - nicht konkret indiziert ist. (T2)