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RECHTSPRECHUNG


RS0074086


Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.


Rechtssatz:

Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob260/70; 2Ob225/02f

Schlagworte:

Entscheidung:
25.05.1971

Norm:
StVO §7 Abs2 IIDc
StVO §20 Abs1 IC

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 260/70 2 Ob 260/70 Entscheidungstext OGH 25.05.1971 2 Ob 260/70 Veröff: ZVR 1971/243 S 331
2 Ob 225/02f 2 Ob 225/02f Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f Vgl auch