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RECHTSPRECHUNG


RS0074343


Der Vorrang berechtigt den Berechtigten nicht, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen seine Fahrt fortzusetzen.


Rechtssatz:

Der Vorrang berechtigt den Berechtigten nicht, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen seine Fahrt fortzusetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os117/62

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1962

Norm:
StVO §19 AIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 117/62 11 Os 117/62 Entscheidungstext OGH 07.06.1962 11 Os 117/62 Veröff: ZVR 1962/264 S 291