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RECHTSPRECHUNG


RS0074373


Ein Fahrzeug, das von einer Vorrangstraße, die nach rechts weiterführt (besonderer Verlauf der Vorrangstraße auf Zusatztafeln dargestellt), nach links einbiegt, hat gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug Vorrang.


Rechtssatz:

Ein Fahrzeug, das von einer Vorrangstraße, die nach rechts weiterführt (besonderer Verlauf der Vorrangstraße auf Zusatztafeln dargestellt), nach links einbiegt, hat gegenüber einem entgegenkommenden Fahrzeug Vorrang .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob34/92

Schlagworte:

Entscheidung:
09.09.1992

Norm:
StVO §19 Abs4 BIVc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 34/92 2 Ob 34/92 Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 34/92 Veröff: ZVR 1993/117 S 269