zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0074375


Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, dass er die Kreuzung zügig werde räumen können.


Rechtssatz:

Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, daß er die Kreuzung zügig werde räumen können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob63/71

Schlagworte:

Entscheidung:
17.06.1971

Norm:
StVO §19 Abs4 BIVc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 63/71 2 Ob 63/71 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 63/71 Veröff: ZVR 1972/89 S 168