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RECHTSPRECHUNG


RS0074377


Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.


Rechtssatz:

Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob254/80; 2Ob116/83

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1981

Norm:
StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 254/80 8 Ob 254/80 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 254/80
2 Ob 116/83 2 Ob 116/83 Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 116/83 nur: Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann. (T1) Veröff: ZVR 1984/166 S 179