RECHTSPRECHUNG
RS0074377
Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.
- Rechtssatz:
Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob254/80; 2Ob116/83
- Schlagworte:
- Kreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 29.01.1981
- Norm:
- StVO §19 Abs4 BIVc
StVO §19 Abs7 BVII - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 254/80 8 Ob 254/80 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 254/80
2 Ob 116/83 2 Ob 116/83 Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 116/83 nur: Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann. (T1) Veröff: ZVR 1984/166 S 179