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RECHTSPRECHUNG


RS0074381


Mündet die benachrangte Straße in eine platzartige Erweiterung der bevorrangten Straße, so haben die darauf fahrenden Verkehrsteilnehmer auch dann den Vorrang, wenn sie selbst vor dem Befahren dieser platzartigen Erweiterung negative Vorrangszeichen zu beachten hatten.


Rechtssatz:

Mündet die benachrangte Straße in eine platzartige Erweiterung der bevorrangten Straße, so haben die darauf fahrenden Verkehrsteilnehmer auch dann den Vorrang , wenn sie selbst vor dem Befahren dieser platzartigen Erweiterung negative Vorrangszeichen zu beachten hatten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob68/69; 2Ob264/82

Schlagworte:

Entscheidung:
17.04.1969

Norm:
StVO 1960 §19 Abs4 BIVc
StVO 1960 §50 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 68/69 2 Ob 68/69 Entscheidungstext OGH 17.04.1969 2 Ob 68/69
2 Ob 264/82 2 Ob 264/82 Entscheidungstext OGH 01.02.1983 2 Ob 264/82 nur: Mündet die benachrangte Straße in eine platzartige Erweiterung der bevorrangten Straße, so haben die darauf fahrenden Verkehrsteilnehmer den Vorrang . (T1)