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RECHTSPRECHUNG


RS0074382


Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang. Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, dass der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder – bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen – schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen.


Rechtssatz:

Auch der aus der Hauptfahrbahn nach links Einbiegende befindet sich noch im Fließverkehr und hat gegenüber dem Benützer der Nebenfahrbahn, auch wenn dieser seine Richtung beibehält, den Vorrang . Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob259/70; 8Ob123/76; 8Ob103/80

Schlagworte:

Entscheidung:
24.09.1970

Norm:
StVO §7 Abs4 V
StVO §19 Abs6 BVIb

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 259/70 2 Ob 259/70 Entscheidungstext OGH 24.09.1970 2 Ob 259/70 Veröff: ZVR 1971/69 S 94
8 Ob 123/76 8 Ob 123/76 Entscheidungstext OGH 08.09.1976 8 Ob 123/76 nur: Unter Zufahren zum linken Fahrbahnrand ist nur zu verstehen, daß der Fahrzeuglenker beabsichtigt, entweder parallel zum Fahrbahnrand oder - bei Vorhandensein entsprechender Bodenmarkierungen - schräg zu diesem zu halten, nicht aber die Fahrbahn zu verlassen. (T1) Veröff: ZVR 1977/51 S 72
8 Ob 103/80 8 Ob 103/80 Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 103/80 nur T1; Veröff: ZVR 1981/79 S 106