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RECHTSPRECHUNG


RS0074388


Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen „Vorrang geben“ abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.


Rechtssatz:

Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob40/87; 2Ob61/88; 2Ob151/07f; 2Ob40/08h

Schlagworte:

Entscheidung:
21.05.1987

Norm:
StVO §19 Abs4 BIVd

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 40/87 8 Ob 40/87 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 40/87 Veröff: ZVR 1988/43 S 108
2 Ob 61/88 2 Ob 61/88 Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 61/88
2 Ob 151/07f 2 Ob 151/07f Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 151/07f Vgl; Bem: Die Frage der Gültigkeit des Rechtsvorrangs blieb in der Entscheidung unbeantwortet. (T1)
2 Ob 40/08h 2 Ob 40/08h Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 40/08h Vgl auch