zurück
WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 47/94 2 Ob 47/94 Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 47/94
2 Ob 84/95 2 Ob 84/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95 Vgl; Beisatz: Der Vorrang geht auch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (ZVR 1992/102 mit weiteren Nachweisen). Eine - rückblickend betrachtet - verfehlte Reaktion des zu einem Bremsmanöver veranlaßten Vorrangberechtigten kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0074439
Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.
- Rechtssatz:
Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob47/94; 2Ob84/95
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 25.08.1994
- Norm:
- StVO §19 AIIa
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 47/94 2 Ob 47/94 Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 47/94
2 Ob 84/95 2 Ob 84/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95 Vgl; Beisatz: Der Vorrang geht auch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (ZVR 1992/102 mit weiteren Nachweisen). Eine - rückblickend betrachtet - verfehlte Reaktion des zu einem Bremsmanöver veranlaßten Vorrangberechtigten kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)