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RECHTSPRECHUNG


RS0074439


Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, dass der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.


Rechtssatz:

Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß der Vorrangberechtigte eine Sperrlinie überfährt und sich auf der linken Fahrbahnhälfte befindet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob47/94; 2Ob84/95

Schlagworte:

Entscheidung:
25.08.1994

Norm:
StVO §19 AIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 47/94 2 Ob 47/94 Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 47/94
2 Ob 84/95 2 Ob 84/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95 Vgl; Beisatz: Der Vorrang geht auch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren (ZVR 1992/102 mit weiteren Nachweisen). Eine - rückblickend betrachtet - verfehlte Reaktion des zu einem Bremsmanöver veranlaßten Vorrangberechtigten kann diesem nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)