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RECHTSPRECHUNG


RS0074454


Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müsste.


Rechtssatz:

Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müßte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob28/66; 2Ob277/75

Schlagworte:

Entscheidung:
31.03.1966

Norm:
StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 28/66 2 Ob 28/66 Entscheidungstext OGH 31.03.1966 2 Ob 28/66
2 Ob 277/75 2 Ob 277/75 Entscheidungstext OGH 15.01.1976 2 Ob 277/75