zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0074461


Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.


Rechtssatz:

Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob224/79

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.1979

Norm:
StVO idF 6.Nov 1976 §17 Abs4
StVO idF 6.Nov 1976 §19 Abs8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 224/79 8 Ob 224/79 Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 224/79