RECHTSPRECHUNG
RS0074461
Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.
- Rechtssatz:
Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob224/79
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 06.12.1979
- Norm:
- StVO idF 6.Nov 1976 §17 Abs4
StVO idF 6.Nov 1976 §19 Abs8 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 224/79 8 Ob 224/79 Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 224/79