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RECHTSPRECHUNG


RS0074463


Der auf einer gekennzeichneten Vorrangstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, dass dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 – es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt – der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.


Rechtssatz:

Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob38/75

Schlagworte:

Entscheidung:
17.04.1975

Norm:
StVO §19 Abs3 BIII
StVO 1960 §50 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 38/75 2 Ob 38/75 Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 38/75