RECHTSPRECHUNG
RS0074463
Der auf einer gekennzeichneten Vorrangstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, dass dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 – es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt – der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.
- Rechtssatz:
Der auf einer gekennzeichneten Vorrang = Bundesstraße fahrende und daher gemäß § 19 Abs 3 StVO gegenüber Fahrzeugen auf von rechts einmündenden Straßen Vorrangige hat zu beweisen, daß dem aus einer solchen Straße kommenden Fahrzeuglenker ungeachtet des hier fehlenden Gefahrenzeichens nach § 50 Z 5 StVO 1960 - es wurde im Zuge von Straßenbauarbeiten vorübergehend entfernt - der Vorrang der Bundesstraße bekannt war.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob38/75
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 17.04.1975
- Norm:
- StVO §19 Abs3 BIII
StVO 1960 §50 Z5 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 38/75 2 Ob 38/75 Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 38/75