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RECHTSPRECHUNG


RS0074562


Keine Verletzung des Vorranges, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukam, durch den Umstand, dass sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befindet, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlasst sieht.


Rechtssatz:

Keine Verletzung des Vorranges, wenn nach Beendigung des Kreuzens, Einbiegens oder Einordnens der Lenker des Fahrzeuges, dem der Vorrang zukam, durch den Umstand, daß sich ein vorher wartepflichtiges Fahrzeug nunmehr auf seiner Fahrbahn befindet, sich zu einem Überholen oder zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlaßt sieht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob172/83

Schlagworte:

Entscheidung:
13.09.1983

Norm:
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 172/83 2 Ob 172/83 Entscheidungstext OGH 13.09.1983 2 Ob 172/83