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RECHTSPRECHUNG


RS0074567


Beim Einbiegen nach links in eine Vorrangstraße muss sich der Fahrzeuglenker, wenn er nach links nur eine beschränkte Sicht hat, zunächst unter ständiger Beobachtung der Verkehrslage auf der den Vorrang genießenden Straße schrittweise vortasten, bis er mit der eindeutigen Erkennbarkeit des beabsichtigten Einbiegemanövers rechnen kann; sodann ist dieses, sobald ein den Vorrang genießender Verkehr nicht zu sehen ist, raschestens auszuführen.


Rechtssatz:

Beim Einbiegen nach links in eine Vorrangstraße muß sich der Fahrzeuglenker, wenn er nach links nur eine beschränkte Sicht hat, zunächst unter ständiger Beobachtung der Verkehrslage auf der den Vorrang genießenden Straße schrittweise vortasten, bis er mit der eindeutigen Erkennbarkeit des beabsichtigten Einbiegemanövers rechnen kann; sodann ist dieses, sobald ein den Vorrang genießender Verkehr nicht zu sehen ist, raschestens auszuführen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os248/65

Schlagworte:

Entscheidung:
18.01.1966

Norm:
StVO §19 Abs3 BVII
StVO §19 Abs4 BVII
StVO §20 Abs1 ID

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 248/65 11 Os 248/65 Entscheidungstext OGH 18.01.1966 11 Os 248/65