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RECHTSPRECHUNG


RS0074652


Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.


Rechtssatz:

Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob395/65; 2Ob145/78

Schlagworte:

Entscheidung:
02.12.1965

Norm:
StVO §20 Abs1 IA9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 395/65 2 Ob 395/65 Entscheidungstext OGH 02.12.1965 2 Ob 395/65 Veröff: ZVR 1966/181 S 184
2 Ob 145/78 2 Ob 145/78 Entscheidungstext OGH 12.10.1978 2 Ob 145/78 Veröff: ZVR 1979/296 S 359