zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0074673


Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, dass sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlasst.


Rechtssatz:

Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlaßt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob39/88

Schlagworte:

Entscheidung:
12.04.1988

Norm:
StVO §19 Abs7 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 39/88 2 Ob 39/88 Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 39/88