RECHTSPRECHUNG
RS0074673
Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, dass sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlasst.
- Rechtssatz:
Durch das Einfahren in die Kreuzung und Anhalten in einer Schrägstellung nach links derart, daß sich die rechte vordere Begrenzung des Fahrzeuges mindestens 0,75 Meter innerhalb des Kreuzungsbereiches befindet, verstößt der Lenker auch gegen die Schutznorm des § 19 Abs 7 StVO, weil er den Vorrangberechtigten, selbst wenn dieser vorschriftswidrig links fährt, durch sein Anhalten innerhalb des Kreuzungsbereiches zur Vermeidung einer Kollision jedenfalls zum Ablenken seines Fahrzeuges veranlaßt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob39/88
- Schlagworte:
- Kreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 12.04.1988
- Norm:
- StVO §19 Abs7 BVII
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 39/88 2 Ob 39/88 Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 39/88