RECHTSPRECHUNG
RS0074742
Die Angemessenheit der Fahrgeschwindigkeit im Sinne der spezifischen Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO 1960 über das Fahren auf Sicht wird nicht durch die Grenzwerte zwischen Sichtweite und Anhalteweg bestimmt, sondern durch die Erfahrungswerte, bei denen unter den jeweils gegebenen Verhältnissen ein verlässliches Anhalten vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis gewährleistet ist.
- Rechtssatz:
Die Angemessenheit der Fahrgeschwindigkeit im Sinne der spezifischen Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO 1960 über das Fahren auf Sicht wird nicht durch die Grenzwerte zwischen Sichtweite und Anhalteweg bestimmt, sondern durch die Erfahrungswerte, bei denen unter den jeweils gegebenen Verhältnissen ein verläßliches Anhalten vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis gewährleistet ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os209/65; 2Ob24/83; 8Ob48/85; 2Ob77/01i
- Schlagworte:
- Angemessene Höchstgeschwindigkeit
- Entscheidung:
- 02.12.1965
- Norm:
- StVO §20 Abs1 IA2
StVO §20 Abs1 ID - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
11 Os 209/65 11 Os 209/65 Entscheidungstext OGH 02.12.1965 11 Os 209/65 Veröff: ZVR 1966/180 S 182 = SSt XXXVI/64
2 Ob 24/83 2 Ob 24/83 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 24/83
8 Ob 48/85 8 Ob 48/85 Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 48/85 Veröff: ZVR 1987/24 S 93
2 Ob 77/01i 2 Ob 77/01i Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 77/01i Vgl auch