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RECHTSPRECHUNG


RS0074757


Ist der an sich Vorrangberechtigte von der Kreuzung noch so weit entfernt, dass der an sich Wartepflichtige vor dem Erreichen der Kreuzung durch den Vorrangberechtigten diese wieder verlassen hat, kann von einer Vorrangsituation nicht mehr gesprochen werden.


Rechtssatz:

Ist der an sich Vorrangberechtigte von der Kreuzung noch so weit entfernt, daß der an sich Wartepflichtige vor dem Erreichen der Kreuzung durch den Vorrangberechtigten diese wieder verlassen hat, kann von einer Vorrangsituation nicht mehr gesprochen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob29/76; 2Ob108/78

Schlagworte:

Entscheidung:
12.03.1976

Norm:
StVO §19 AIIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 29/76 2 Ob 29/76 Entscheidungstext OGH 12.03.1976 2 Ob 29/76 Veröff: ZVR 1976/342 S 370
2 Ob 108/78 2 Ob 108/78 Entscheidungstext OGH 29.06.1978 2 Ob 108/78 Auch