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RECHTSPRECHUNG


RS0074774


Im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muss er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an sich hohen Geschwindigkeit und bremsbereites Fahren so einrichten, dass er die ungeklärte und somit gefährliche Verkehrslage jederzeit beherrschen kann, ohne Personen oder Sachen zu gefährden.


Rechtssatz:

Im Zweifel muß der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muß er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an sich hohen Geschwindigkeit und bremsbereites Fahren so einrichten, daß er die ungeklärte und somit gefährliche Verkehrslage jederzeit beherrschen kann, ohne Personen oder Sachen zu gefährden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os68/60

Schlagworte:

Entscheidung:
02.06.1960

Norm:
StVO §19 Abs1 BVII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 68/60 9 Os 68/60 Entscheidungstext OGH 02.06.1960 9 Os 68/60 Veröff: ZVR 1960/395 S 277