RECHTSPRECHUNG
RS0074774
Im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muss er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an sich hohen Geschwindigkeit und bremsbereites Fahren so einrichten, dass er die ungeklärte und somit gefährliche Verkehrslage jederzeit beherrschen kann, ohne Personen oder Sachen zu gefährden.
- Rechtssatz:
Im Zweifel muß der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage, die durch entsprechende Verständigung, beispielsweise durch Handzeichen, Hupenzeichen oder Lichtzeichen leicht herbeizuführen und auch ohneweiters zumutbar ist, wahren. Jedenfalls aber muß er seine Fahrweise durch Herabminderung einer an sich hohen Geschwindigkeit und bremsbereites Fahren so einrichten, daß er die ungeklärte und somit gefährliche Verkehrslage jederzeit beherrschen kann, ohne Personen oder Sachen zu gefährden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 9Os68/60
- Schlagworte:
- Vorrangverletzung
- Entscheidung:
- 02.06.1960
- Norm:
- StVO §19 Abs1 BVII
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
9 Os 68/60 9 Os 68/60 Entscheidungstext OGH 02.06.1960 9 Os 68/60 Veröff: ZVR 1960/395 S 277