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RECHTSPRECHUNG


RS0074882


Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich – allenfalls durch langsames Vortasten – die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.


Rechtssatz:

Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich - allenfalls durch langsames Vortasten - die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob51/77; 2Ob143/77; 2Ob11/80; 2Ob222/80; 2Ob177/02y

Schlagworte:

Entscheidung:
20.04.1977

Norm:
StVO §19 Abs8 BVIII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 51/77 8 Ob 51/77 Entscheidungstext OGH 20.04.1977 8 Ob 51/77
2 Ob 143/77 2 Ob 143/77 Entscheidungstext OGH 15.09.1977 2 Ob 143/77 Vgl auch
2 Ob 11/80 2 Ob 11/80 Entscheidungstext OGH 26.02.1980 2 Ob 11/80
2 Ob 222/80 2 Ob 222/80 Entscheidungstext OGH 24.03.1981 2 Ob 222/80 Veröff: ZVR 1981/276 S 372
2 Ob 177/02y 2 Ob 177/02y Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 177/02y Auch