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RECHTSPRECHUNG


RS0074904


Ein Vorrangverzicht ist anzunehmen, wenn der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen ist.


Rechtssatz:

Ein Vorrangverzicht ist anzunehmen, wenn der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das gemeiniglich als Vorrangverzicht zu beurteilen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob49/64

Schlagworte:

Entscheidung:
12.03.1964

Norm:
StVO §19 Abs8 BVIII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 49/64 2 Ob 49/64 Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 49/64 Veröff: ZVR 1964/195 S 236