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RECHTSPRECHUNG


RS0074909


Aus der bloßen Tatsache, dass sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung – noch dazu bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – mit geringer Geschwindigkeit nähert, kann der Wartepflichtige keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Bevorrangte auf seinen Vorrang verzichten wolle.


Rechtssatz:

Aus der bloßen Tatsache, daß sich ein bevorrangter Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung - noch dazu bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen - mit geringer Geschwindigkeit nähert, kann der wartepflichtige keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß der Bevorrangte auf seinen Vorrang verzichten wolle.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob68/80

Schlagworte:

Entscheidung:
08.05.1980

Norm:
StVO §19 Abs8 BVIII

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 68/80 8 Ob 68/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 68/80 Veröff: ZVR 1981/29 S 46