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RECHTSPRECHUNG


RS0075003


Bei der Annäherung an eine ampelgeregelte Kreuzung mit einem „fliegenden Start“ muss ein Fahrzeuglenker, dessen Sicht auf einen die Fahrbahn querenden Schutzweg beeinträchtigt ist, vor dem Erlangen einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf diesen und vor dessen vollständiger Blockierung durch andere Fahrzeuge damit rechnen, dass seine Fahrbahn trotz der mittlerweile für ihn aktuellen Grün-Phase noch von Fußgängern überquert werden könnte, die sich dabei vorschriftsmäßig verhalten; daraus resultiert seine Verpflichtung zur Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit, die es ihm gestattet, nötigenfalls vor dem Schutzweg anzuhalten, um solchen Fußgängern den ungehinderten und ungefährdeten Abschluss der Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen.


Rechtssatz:

Bei der Annäherung an eine ampelgeregelte Kreuzung mit einem "fliegenden Start" muss ein Fahrzeuglenker, dessen Sicht auf einen die Fahrbahn querenden Schutzweg beeinträchtigt ist, vor dem Erlangen einer ausreichenden Sichtmöglichkeit auf diesen und vor dessen vollständiger Blockierung durch andere Fahrzeuge damit rechnen, dass seine Fahrbahn trotz der mittlerweile für ihn aktuellen Grün-Phase noch von Fußgängern überquert werden könnte, die sich dabei vorschriftsmäßig verhalten; daraus resultiert seine Verpflichtung zur Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit, die es ihm gestattet, nötigenfalls vor dem Schutzweg anzuhalten, um solchen Fußgängern den ungehinderten und ungefährdeten Abschluss der Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
16Os40/91; 2Ob253/99s; 2Ob54/07s

Schlagworte:

Entscheidung:
20.09.1991

Norm:
StVO §20 Abs1 IC2
StVO §38 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


16 Os 40/91 16 Os 40/91 Entscheidungstext OGH 20.09.1991 16 Os 40/91 Veröff: EvBl 1992/47 S 198 = JBl 1992,538 = ZVR 1992/63 S 134
2 Ob 253/99s 2 Ob 253/99s Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 253/99s Auch
2 Ob 54/07s 2 Ob 54/07s Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 54/07s Vgl; Beisatz: Hier: „fliegender Start" Mitverschulden. (T1)