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RECHTSPRECHUNG


RS0075007


Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer muss bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit so wählen, dass er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.


Rechtssatz:

Der auf einer bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer muß bei Annäherung an eine Kreuzung seine Geschwindigkeit so wählen, daß er in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os199/58; 2Ob152/82; 2Ob154/16k

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1959

Norm:
StVO §20 Abs1 IC2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 199/58 9 Os 199/58 Entscheidungstext OGH 27.01.1959 9 Os 199/58 Veröff: ZVR 1959/202 S 192
2 Ob 152/82 2 Ob 152/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 152/82 Beisatz: Es sind Fälle denkbar, in denen sich auch der im Vorrang Befindliche nur mit Schrittgeschwindigkeit vortasten darf. (T1) Veröff: ZVR 1983/251 S 291
2 Ob 154/16k 2 Ob 154/16k Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 154/16k Beis wie T1