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RECHTSPRECHUNG


RS0075014


Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zulässt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.


Rechtssatz:

Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os51/66

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.1966

Norm:
StVO §20 IC2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 51/66 11 Os 51/66 Entscheidungstext OGH 07.07.1966 11 Os 51/66 Veröff: EvBl 1966/517 S 663 = ZVR 1967/60 S 63