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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 30/93 2 Ob 30/93 Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 30/93 Veröff: ZVR 1994/43 S 142
2 Ob 20/13z 2 Ob 20/13z Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z Vgl auch
RECHTSPRECHUNG
RS0075097
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.
- Rechtssatz:
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob30/93; 2Ob20/13z
- Schlagworte:
- Ampelkreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 27.05.1993
- Norm:
- StVO §26 Abs3
StVO §38 Abs5 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 30/93 2 Ob 30/93 Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 30/93 Veröff: ZVR 1994/43 S 142
2 Ob 20/13z 2 Ob 20/13z Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z Vgl auch