zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0075239


Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.


Rechtssatz:

Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob220/69

Schlagworte:

Entscheidung:
11.09.1969

Norm:
StVO 1960 §37 Abs1
StVO 1960 §37 Abs3
StVO 1960 §38 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 220/69 2 Ob 220/69 Entscheidungstext OGH 11.09.1969 2 Ob 220/69 Veröff: ZVR 1970/24 S 40