RECHTSPRECHUNG
RS0075239
Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.
- Rechtssatz:
Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob220/69
- Schlagworte:
- Kreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 11.09.1969
- Norm:
- StVO 1960 §37 Abs1
StVO 1960 §37 Abs3
StVO 1960 §38 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 220/69 2 Ob 220/69 Entscheidungstext OGH 11.09.1969 2 Ob 220/69 Veröff: ZVR 1970/24 S 40