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RECHTSPRECHUNG


RS0075250


Solange Ampeln einer für eine Kreuzung errichteten Verkehrssignalanlage andere Lichtzeichen als blinkendes gelbes Licht (§ 38 Abs 3 StVO) ausstrahlen, muss von einer Kreuzung gesprochen werden, die durch Lichtzeichen geregelt ist, mag auch ein Fehler in der Koordination der Lichtphasen gegeben sein. Das auf einer solchen Kreuzung von einem intervenierenden Straßenaufsichtsorgan einem Lenker gegebene Zeichen, er können in die für ihn durch rotes Licht gesperrte Kreuzung einfahren, ist als Hilfszeichen im Sinne des § 41 Abs 1 StVO anzusehen. Gemäß § 41 Abs 3 StVO haben Straßenbenützer die ihnen gegebenen Hilfszeichen aber nur dann zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Diesen Lenker trifft daher das Verschulden am Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, für dessen Fahrtrichtung grünes Licht aufleuchtete.


Rechtssatz:

Solange Ampeln einer für eine Kreuzung errichteten Verkehrssignalanlage andere Lichtzeichen als blinkendes gelbes Licht (§ 38 Abs 3 StVO) ausstrahlen, muß von einer Kreuzung gesprochen werden, die durch Lichtzeichen geregelt ist, mag auch ein Fehler in der Koordination der Lichtphasen gegeben sein. Das auf einer solchen Kreuzung von einem intervenierenden Straßenaufsichtsorgan einem Lenker gegebene Zeichen, er können in die für ihn durch rotes Licht gesperrte Kreuzung einfahren, ist als Hilfszeichen im Sinne des § 41 Abs 1 StVO anzusehen. Gemäß § 41 Abs 3 StVO haben Straßenbenützer die ihnen gegebenen Hilfszeichen aber nur dann zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Diesen Lenker trifft daher das Verschulden am Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, für dessen Fahrtrichtung grünes Licht aufleuchtete.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob173/81

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1981

Norm:
StVO §37
StVO §38
StVO §31 Abs1
StVO §41 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 173/81 8 Ob 173/81 Entscheidungstext OGH 10.09.1981 8 Ob 173/81 Veröff: ZVR 1982/385 S 334