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RECHTSPRECHUNG


RS0075280


Der Schutzzweck eines Fahrverbots für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern umfasst alle Gefahren, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.


Rechtssatz:

Bei einer Einschränkung der Fahrbahnbreite im Unfallbereich bis auf 3,6 Meter gelten vom Schutzzweck dieser Bestimmung alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob76/86

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.1986

Norm:
StVO §52 lita Z6a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 76/86 8 Ob 76/86 Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 76/86 Veröff: ZVR 1988/29 S 83