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RECHTSPRECHUNG


RS0075324


§ 38 Abs 2 StVO enthält keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten.


Rechtssatz:

§ 38 Abs 2 StVO enthält keinen Freibrief zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob17/94; 2Ob97/02g; 2Ob62/07t

Schlagworte:

Entscheidung:
11.10.1994

Norm:
StVO §38 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 17/94 1 Ob 17/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 17/94 Veröff: SZ 67/167
2 Ob 97/02g 2 Ob 97/02g Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 97/02g Beisatz: Der Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und auf dieser aufgehalten wird, muss beim Losfahren besondere Vorsicht walten lassen und auf den Querverkehr achten. (T1); Beisatz: Hier: Hätte der Beklagte aber aus seiner Position in der Mitte des Schutzweges nicht mehr weiterfahren dürfen, weil er in dieser Halteposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte. (T2)
2 Ob 62/07t 2 Ob 62/07t Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 62/07t Beis wie T2; Beisatz: Diese gelten auch in einem Fall, in welchem der Lenker des Klagsfahrzeugs 3 m nach dem Überqueren der Haltelinie (noch neben der Grüninsel) anhalten musste, in seiner Stillstandposition den Querverkehr in keiner Weise behinderte und die Ampel beobachten konnte, dennoch aber bei Rotlicht und ohne Sicht auf den einsetzenden Querverkehr losgefahren ist. (T3)