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RECHTSPRECHUNG


RS0075356


Den Lenker eines bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrades trifft die Behauptungslast, dass er vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft hat. Bringt er lediglich vor, es sei richtig, dass er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können, so liegen die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung, ob er der Bestimmung des § 58 Abs 2 StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung daher nicht vor.


Rechtssatz:

Den Lenker eines bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrades trifft die Behauptungslast, daß er vor Antritt der Fahrt den Zustand seiner Lichtanlage auf ihre Wirksamkeit geprüft, sich also davon überzeugt hätte, daß er der ihm nach § 66 Abs 3 StVO obliegenden Pflicht, die Beleuchtungseinrichtungen (im Sinne des Abs 2 leg cit) in voll wirksamen Zustand zu erhalten, entsprochen hat. Bringt er lediglich vor, es sei richtig, daß er zunächst wegen des Ausfalles des Lichtes ohne Licht gefahren sei, was er aber wegen der Straßenbeleuchtung zunächst nicht habe wahrnehmen können, so liegen die Voraussetzungen für die alleinige Prüfung, ob er der Bestimmung des § 58 Abs 2 StVO entsprochen hat, mit der Folge der Ablehnung seiner Haftung für die Unfallsfolgen für den Fall der Einhaltung dieser Bestimmung daher nicht vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob60/85

Schlagworte:

Entscheidung:
18.09.1985

Norm:
StVO §58 Abs1
StVO §60 Abs3
StVO §66 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 60/85 8 Ob 60/85 Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 60/85